Dublin-Verfahren für Syrerinnen und Syrer generell ausgesetzt?

von PRO ASYL / 26.08.2015
Die Leitlinien im Wortlaut und in der Übersicht
Zahlreiche Medien berichteten, dass Deutschland die Abschiebungen von Syrern in andere EU-Länder gestoppt hat. Die Aussagen stimmen jedoch nur teilweise. Einige Fakten zur Aufklärung.
Der Tagesspiegel, die Tagesschau, Spiegel Online und weitere Medien berichteten, dass Abschiebungen für die Flüchtlingsgruppe der Syrerinnen und Syrer im Rahmen von Dublin-III ausgesetzt seien. Auch international wurden die Berichte breit rezipiert. Die offizielle Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge relativiert jedoch diese Annahmen.
Die Dublin-III-Verordnung regelt in der EU die Zuständigkeit von Mitgliedsstaaten für Asylverfahren. Demnach müssen Flüchtlinge ihre Asylanträge in dem Mitgliedsstaat stellen, in dem sie zum ersten Mal europäischen Boden betreten haben, also in der Regel Staaten an den Außengrenzen wie Ungarn, Bulgarien, Griechenland oder Italien. Die Aussetzung der Dublin-Verfahren für Syrer/innen wäre vor diesem Hintergrund nach der Aussetzungen von Dublin-Rückschiebungen nach Griechenland ein weiterer fundamentaler Schritt gewesen.
PRO ASYL liegt die offizielle Sprachregelung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in dieser Sache vor. Sie lautet:

„Dublin-Verfahren syrischer Staatsangehöriger werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weitestgehend faktisch nicht weiter verfolgt. Die noch nicht abgeschlossenen Verfahren werden in Deutschland bearbeitet. Es handelt sich bei der Neuregelung um eine Leitlinie des Bundesamtes, nicht um eine formal bindende Vorgabe. Bereits in der Vergangenheit hat das Bundesamt sehr genau geprüft, ob humanitäre Gründe dafür vorliegen, dass Deutschland die Asylverfahren übernehmen kann. So gab es bis Ende Juli nur 131 Überstellungen von Syrern in Rahmen der Dublin-Verordnung.“

Leitlinie statt Anordnung

PRO ASYL erkennt in dieser Sprachregelung keine generelle Aussetzung der Abschiebungen von Syrer/innen nach der Dublin-III-Verordnung. Dennoch ist zu erwarten, dass die Dublin-Verfahren für Syrer/innen in den weit überwiegenden Fällen eingestellt werden und Deutschland die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags übernimmt. Erfreulich ist vor diesem Hintergrund, dass die Leitlinie auch aktuell laufende Dublin-Verfahren umfasst und nicht nur zukünftige Fälle betrifft.
Bei dieser Sprachregelung handelt es sich laut dem BAMF um eine Leitlinie des Bundesamts und nicht um eine formal bindende Vorgabe. Deswegen ist diese Entscheidung nicht mit der Aussetzung der Abschiebungen nach Griechenland zu vergleichen, die seit 2010 existiert. Bezüglich Griechenlands gibt es durch den Bundesinnenminister eine Anweisung an das BAMF, im Rahmen von Dublin-III keine Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuche zu stellen. Die Leitlinie für den Umgang mit syrischen Flüchtlingen ist keine verbindliche Anweisung, sondern soll eine Handlungsempfehlung an die Mitarbeiter/innen des BAMF sein. Dies kann bedeuten, dass es in Einzelfällen durchaus zu Rücküberstellungen kommen kann, wie der Wortlaut „weitestgehend“ erahnen lässt. Beispielsweise dürfte die Entscheidung für einen syrischen Flüchtling, der nach Schweden überstellt werden soll, anders ausfallen als für einen syrischen Flüchtling, für dessen Antrag Bulgarien oder Ungarn zuständig ist. Die Flüchtlinge haben bei einer Leitlinie zudem keinen Rechtsanspruch gegenüber einer formal bindenden Vorgabe.
Kein Schutz für Flüchtlinge mit Anerkennung im EU-Ausland
Weiterhin ist klarzustellen, dass die Leitlinie nur für Flüchtlinge im Dublin-Verfahren gilt. Syrische Flüchtlinge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU eine Flüchtlingsanerkennung haben, sind hiervon nicht begünstigt.
Das BAMF lässt sich mit dieser Leitlinie die Möglichkeit offen, den Umgang mit syrischen Flüchtlingen im Dublin-System jederzeit zu ändern. Die Leitlinie ist aber dennoch ein Schritt in die richtige Richtung und wird die Situation vieler syrischer Flüchtlinge verbessern. Die Europäische Kommission und der Menschenrechtskommissar des Europarats haben die Leitlinie als Abschiebungsstopp interpretiert und begrüßt.
Dabei zeigt die aktuelle Situation wie dysfunktional die Dublin-Verordnung ist und dass sie zu einer erheblichen Belastung an den EU-Außengrenzen führt, wie die Flüchtlingskrise auf den griechischen Inseln verdeutlicht. Für das Jahr 2014 gab es bei 35.115 Übernahmeersuchen an andere Mitgliedsstaaten durch Deutschland nur 4.772 tatsächlich erfolgte Überstellungen. Das erste Halbjahr 2015 verzeichnet 1.901 Überstellungen bei 23.935 Anfragen, was einem Anteil von 7,9 Prozent entspricht. Für das BAMF bedeutet die Aussetzung der Dublin-Überstellungen von Syrer/innen daher eine Reduzierung der Arbeitsbelastung angesichts der erhöhten Asylprognose auf 800.000 Anträge im Jahr 2015.