Familie von Oury Jalloh legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein

Pressemitteilung der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, Berlin, 26.11.2019
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Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg hat die Anwältin des Bruders von Oury Jalloh am 25.11.2019 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Das OLG von Sachsen-Anhalt hatte mit Beschluss vom 22.10.2019 die Einstellungsbegründungen der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg für rechtmäßig erklärt.
Die Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwältin Beate Böhler richtet sich gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Halle vom 12.10.2017 und gegen den Prüfvermerk der Generalstaatsanwalt Naumburg vom 29.11.2018 die Ermittlungen einzustellen sowie gegen den aktuellen Beschluss des OLG Naumburg keine öffentliche Anklage verdächtiger Personen im Fall von Oury Jalloh anzuordnen.

Rechtsanwältin Böhler argumentiert, dass diese Entscheidungen die Grundrechte des Bruders Mamadou Saliou Diallo verletzen: “Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht zumindest dann, wenn Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten ist geeignet das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns zu erschüttern. Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht auch dann, wenn dem Staate spezifische Fürsorge- und Obhutspflichten gegenüber Personen obliegen, die diesen Amtsträgern anvertraut sind.” Die Einstellungsbescheide stellen daher in mehreren Punkten eine Grundrechtsverletzung dar. “Im vorliegenden Fall sind beide Kriterien erfüllt. Der Getötete befand sich in wehrloser Lage in polizeilichem Gewahrsam und wurde durch Polizeibeamte misshandelt und getötet. Die Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung trifft alle Strafverfolgungsorgane.”
Zu den polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen führt Rechtsanwältin Böhler an, dass diese nicht unvoreingenommen waren, lückenhaft und zögerlich durchgeführt wurden und “ausschließlich der Bestätigung der Selbstentzündgsthese” dienten:
“Beweisergebnisse, die die Selbstentzündgsthese widerlegen, werden ignoriert und umgedeutet. So weigern sich die Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu nehmen, dass sich das in der Zelle 5 aufgefundene Feuerzeug während des Brandgeschehens dort nicht befunden haben kann.”
Insbesondere auch die neuen Ergebnisse des fachradiologischen Gutachtens vom 18.10.2019, werden im Beschluss des OLG Naumburg nicht sachgerecht abqualifiziert: “Die nunmehr nachgewiesenen weitergehenden Verletzungen werden ohnehin als Schutzbehauptungen zu erachtenden Angaben der Beschuldigten M. und S. nicht erklärt.”
Weiter heißt es in der Verfassungsbeschwerde: “Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse und der bereits vorliegenden sachverständigen Feststellungen dürfte an einer Verneinung des hinreichenden Tatverdachts gegen den Beamten S. wegen gemeinschaftlich mit dem Beamten M. begangenen Mordes aus Verdeckungsabsicht nicht mehr festgehalten werden können. Es besteht der Verdacht, dass dieser gemeinsam mit dem Beamten M. den Getöteten nicht nur rechtswidrig inhaftiert, sondern auch schwer misshandelt und zur Verdeckung der Misshandlungen in der Zelle 5 verbrannt hat.”
Abschließend beantragt Rechtsanwältin Böhler beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe:
“[…] festzustellen, dass die angefochtenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art.2 Abs.2 S. 1 und 2 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 S.2, in Verbindung mit Art.6 GG, Art.3 Abs.1 GG und 19 Abs.4 GG, sowie in seinem recht auf rechtliches Gehör aus Art.103 Abs.1 GG verletzen
und den Bescheid der Staatsanwaltschaft Halle vom 12.10.2017, den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg vom 29.11.2018 und den Beschluss des OLG Naumburg vom 22.10.2019 aufzuheben und die Sache an eine andere Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung hilfsweise zur Durchführung weiterer Ermittlungen zurückzuverweisen.”